Hessisches Landessozialgericht: „Hartz IV Regelsätze zu niedrig und unangemessen“

Erklärung von Heinz Berg

DIE LINKE. Viersen begrüßt den Vorstoß des Landessozialgerichtes Hessen zur Überprüfung der Hartz IV-Regelsätze. Das Gericht hat beschlossen, die Regelsätze für Leistungsbezieher nach Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, weil es der Auffassung ist, die Regelsätze seien zu niedrig und sozial unangemessen

DIE LINKE. Viersen begrüßt den Vorstoß des Landessozialgerichtes Hessen zur Überprüfung der Hartz IV-Regelsätze. Das Gericht hat beschlossen, die Regelsätze für Leistungsbezieher nach Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, weil es der Auffassung ist, die Regelsätze seien zu niedrig und sozial unangemessen.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass es bei der Bemessung der Hartz IV- Regelsätze seitens der Bundesregierung zu Fehlern kam, die im Interesse der Kosteneinsparung vermutlich absichtlich waren. Damit wären Menschen bewusst in Armut getrieben worden.
Dazu erklärt Heinz Berg, Mitglied des Kreisvorstandes DIE LINKE. Viersen:
"Es wäre nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzgebung der Regierenden im Sozialbereich als verfassungswidrig kassiert. Ich möchte dem Kreis Viersen raten, schon jetzt die Anträge großzügig zu bescheiden. Denn für Tausende von Betroffenen ist diese Frage existentiell.

Wir fordern als Sofortmaßnahmen:
Eine Anhebung der Hartz IV-Regelsätze auf 435 € und die Verbesserung der Zumutbarkeitskriterien. Eine eigenständige Mindestsicherung für Kinder und Jugendliche, die altersspezifisch bemessen wird und typischerweise anfallende Aufwendungen enthält(z.B. für Klassenfahrten).Hartz IV insgesamt muss ersetzt werden durch eine moderne, repressionsfreie und bedarfsdeckende Mindestsicherung. Diese muss flankiert werden durch die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von zunächst 8 €, damit Menschen von ihrerArbeit leben können und nicht mit Hartz IV aufstocken müssen. Außerdem ist eine längere Zahlung von Arbeitslosengeld I erforderlich.
"